Transparenzverordnung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen (EU-Offenlegungsverordnung / SFDR)
1. Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)
Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder Anlage haben könnten.
Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten (IBIPs) beziehe ich Nachhaltigkeitsrisiken in meine Beratungstätigkeit ein. Dies erfolgt durch die Auswertung der von den Versicherungsgesellschaften (Produktherstellern) bereitgestellten Informationen. Ich verfolge derzeit keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie, die über die Prüfung der von den Versicherern bereitgestellten Produktinformationen hinausgeht. Bei der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Produkten werden die jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Dokumentation berücksichtigt.
2. Transparenz nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR)
Die gesetzlichen Vorschriften verlangen eine Angabe dazu, ob und wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI) bei der Beratung berücksichtigt werden.
Aktuell berücksichtige ich diese nachteiligen Auswirkungen nicht standardmäßig in meiner Beratung. Der Grund hierfür liegt in der derzeit noch unvollständigen und heterogenen Datenlage der Versicherungsgesellschaften sowie den hochkomplexen technischen Regulierungsstandards der EU, die eine einheitliche Vergleichbarkeit erschweren. Ich beobachte die Marktentwicklung und die Datenqualität der Anbieter jedoch kontinuierlich und werde zu gegebener Zeit prüfen, wie eine sinnvolle Integration der PAI-Faktoren in den Beratungsprozess erfolgen kann.
3. Transparenz der Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR)
Meine Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen wird nicht von der Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Die Vergütungsstruktur ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben so gestaltet, dass sie keine Anreize setzt, Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen gegenüber anderen Produkten zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Die Vergütung steht somit im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.
Stand dieser Information: Januar 2026